Vorliegend hat Appenzell Ausserrhoden davon Gebrauch gemacht und in Art. 42 Abs. 1 BauG den Grundeigentümern ein Initiativrecht auch für Grundstücke von Dritten eingeräumt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BauG erarbeitet und erlässt der Gemeinderat Sondernutzungspläne von Amtes wegen o- der auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern hin, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört. f) Die Rekurrenten fordern in ihrem Gesuch, dass über die restlichen Parzellen im Baugebiet WG2 südlich der A.S. (insbesondere Parz. Nr. X und Y) ein Sondernutzungsplanverfahren (Quartierplan und Planungszone) einzuleiten sei.