In diesen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Nutzungsplans (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 19). e) Wo sich hingegen Dritte für die Begründung ihrer Anträge auf Planänderung nicht auf die Eigentumsgarantie berufen können, weil der bestehende Plan weder das eigene Grundstück betrifft noch Nutzungsbeschränkungen auf dem eigenen Grundstück zur Folge hat, kann aus Art. 21 Abs. 2 RPG kein Anspruch auf Überprüfung und Anpassung des Plans abgeleitet werden. Dem kantonalen Recht bleibt es indessen vorbehalten, auch für solche Fälle Antragsrechte zuzusprechen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 24). Vorliegend hat Appenzell Ausserrhoden davon Gebrauch gemacht und in Art.