baren Bezug zur Nutzung seines Grundeigentums aufweisen (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 18 f.). Die zuständige Behörde ist befugt, auf ein Gesuch um Überprüfung eines Nutzungsplans nicht einzutreten, wenn sich das Gesuch nur auf allgemeine Interessen stützt. Dasselbe gilt, wenn im Gesuch nicht genau dargelegt wird, weshalb die Beibehaltung des bestehenden Plans für die Gesuchsteller Beeinträchtigungen bewirken, die nicht mehr durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt seien. In diesen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Nutzungsplans (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 19).