In einer solchen Situation sind aber grundsätzlich sowohl das Gemeinwesen als auch der Nachbar des Gesuchstellers an der Beständigkeit und Verwirklichung des Plans interessiert. Wenn ein Nachbar jedoch nachweist, dass die verschiedenen öffentlichen Interessen, die bei Erlass der planerischen Massnahmen eine Rolle gespielt haben, nicht mehr gegenüber seinen Interessen als Grundeigentümer zu überwiegen vermögen, kann er gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG ein Recht auf Überprüfung beanspruchen (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 18 f.). Kein Anspruch vermittelt das Bundesrecht hingegen demjenigen, der lediglich ein allgemeines Interesse geltend macht oder andere Gründe vorbringt, die keinen unmittel-