21 N 53). d) Ein Grundeigentümer kann eine Überprüfung und Anpassung eines Nutzungsplans nicht nur im Hinblick auf sein eigenes, sondern auch auf ein benachbartes Grundstück verlangen, wenn die für jenes Grundstück geltende Ordnung Nutzungsbeschränkungen für sein eigenes Grundstück nach sich zieht. In einer solchen Situation sind aber grundsätzlich sowohl das Gemeinwesen als auch der Nachbar des Gesuchstellers an der Beständigkeit und Verwirklichung des Plans interessiert.