Durch das Erfordernis einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse vor Anhandnahme eines Revisionsverfahrens berücksichtigt der Bundesgesetzgeber insbesondere das Interesse der Grundeigentümer an der Beständigkeit der Ordnung, die aufgrund des Zonenplans für ein Grundstück gilt (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 17). Ein Anspruch auf Überprüfung steht demjenigen nicht zu, der nur ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungsplanung geltend macht oder sich auf andere Gründe ohne unmittelbaren Bezug zur Nutzung seines Grundstücks beruft (Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 53).