21 N 22). Dem Grundeigentümer steht in Bezug auf die Überprüfung von Nutzungsplänen ein allgemeines Initiativrecht zu, wenn er vorbringen kann, dass die aktuellen Vorkehrungen wegen erheblich veränderten Verhältnisse nicht mehr mit Art. 26 BV vereinbar sind (Tanquerel, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 N 53). Durch das Erfordernis einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse vor Anhandnahme eines Revisionsverfahrens berücksichtigt der Bundesgesetzgeber insbesondere das Interesse der Grundeigentümer an der Beständigkeit der Ordnung, die aufgrund des Zonenplans für ein Grundstück gilt (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 17).