c) Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne – wie Sondernutzungspläne – überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Das RPG überlässt es grundsätzlich den Kantonen, das Verfahren im Hinblick auf den Erlass von Nutzungsplänen zu regeln (Art. 25 Abs. 1 RPG). Insbesondere steht es ihnen frei, wie das Verfahren ausgelöst werden soll (BGE 120 Ia 227 in: Pra 85 1996 Nr. 7 S. 16). Die Initiative für eine Planänderung kann von der Verwaltung oder nach Massgabe des kantonalen Rechts vom Parlament oder vom Volk ausgehen (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N 22).