Nutzungsplanverfahren: Wer lediglich ein allgemeines Interesse geltend macht oder andere Gründe vorbringt, welche keinen unmittelbaren Bezug zur Nutzung seines Grundeigentums aufweisen, hat von Bundesrechts wegen keinen Anspruch zur Einleitung eines Sondernutzungsplanverfahrens. Nichteintreten auf ein Begehren um Erarbeitung eines Sondernutzungsplans, weil die Gesuchsteller nicht zur Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gehören, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört (Art. 42 Abs. 2 BauG).