A. Verwaltungsentscheide 1493 5a) Ist nach Art. 41 Abs. 2 VRPG der Sachverhalt von der Vo- rinstanz ungenügend abgeklärt oder die angefochtene Verfügung un- ter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückweisen und dieser konkrete Weisungen erteilen. Zu- sammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten, da über dem Gebiet S. eine Quartier- planpflicht besteht d.h. die Vorinstanz ist verpflichtet einen Sondernut- zungsplan auszuarbeiten wobei der Rekurrent Unterlagen eingereicht hat, die für die Ausarbeitung eines Sondernutzungsplanes hinzugezo- gen werden können. Der Rekurs ist gutzuheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird verpflichtet das Gesuch materiell zu behandeln und einen Sondernutzungsplan zu erlassen. Departement Bau und Umwelt, 27.05. 2010 1493 Nutzungsplanverfahren: Wer lediglich ein allgemeines Interesse gel- tend macht oder andere Gründe vorbringt, welche keinen unmittelba- ren Bezug zur Nutzung seines Grundeigentums aufweisen, hat von Bundesrechts wegen keinen Anspruch zur Einleitung eines Son- dernutzungsplanverfahrens. Nichteintreten auf ein Begehren um Erar- beitung eines Sondernutzungsplans, weil die Gesuchsteller nicht zur Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gehören, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört (Art. 42 Abs. 2 BauG). b) Gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG ist zu Einsprachen und Rekursen befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein ei- genes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung hat. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvo- raussetzung fehlte und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvo- raussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 345 E. 1.a). 22 A. Verwaltungsentscheide 1493 c) Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne – wie Son- dernutzungspläne – überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Das RPG überlässt es grundsätzlich den Kantonen, das Verfahren im Hinblick auf den Erlass von Nutzungsplänen zu regeln (Art. 25 Abs. 1 RPG). Insbesondere steht es ihnen frei, wie das Verfahren ausgelöst werden soll (BGE 120 Ia 227 in: Pra 85 1996 Nr. 7 S. 16). Die Initiative für eine Planän- derung kann von der Verwaltung oder nach Massgabe des kantonalen Rechts vom Parlament oder vom Volk ausgehen (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N 22). Dem Grundeigentümer steht in Bezug auf die Überprüfung von Nut- zungsplänen ein allgemeines Initiativrecht zu, wenn er vorbringen kann, dass die aktuellen Vorkehrungen wegen erheblich veränderten Verhältnisse nicht mehr mit Art. 26 BV vereinbar sind (Tanquerel, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 N 53). Durch das Erfordernis einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse vor Anhandnahme eines Revisionsverfahrens be- rücksichtigt der Bundesgesetzgeber insbesondere das Interesse der Grundeigentümer an der Beständigkeit der Ordnung, die aufgrund des Zonenplans für ein Grundstück gilt (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 17). Ein An- spruch auf Überprüfung steht demjenigen nicht zu, der nur ein allge- meines Interesse an der Anpassung der Nutzungsplanung geltend macht oder sich auf andere Gründe ohne unmittelbaren Bezug zur Nutzung seines Grundstücks beruft (Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 53). d) Ein Grundeigentümer kann eine Überprüfung und Anpassung eines Nutzungsplans nicht nur im Hinblick auf sein eigenes, sondern auch auf ein benachbartes Grundstück verlangen, wenn die für jenes Grundstück geltende Ordnung Nutzungsbeschränkungen für sein ei- genes Grundstück nach sich zieht. In einer solchen Situation sind aber grundsätzlich sowohl das Gemeinwesen als auch der Nachbar des Gesuchstellers an der Beständigkeit und Verwirklichung des Plans interessiert. Wenn ein Nachbar jedoch nachweist, dass die ver- schiedenen öffentlichen Interessen, die bei Erlass der planerischen Massnahmen eine Rolle gespielt haben, nicht mehr gegenüber seinen Interessen als Grundeigentümer zu überwiegen vermögen, kann er gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG ein Recht auf Überprüfung beanspru- chen (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 18 f.). Kein Anspruch vermittelt das Bun- desrecht hingegen demjenigen, der lediglich ein allgemeines Interes- se geltend macht oder andere Gründe vorbringt, die keinen unmittel- 23 A. Verwaltungsentscheide 1493 baren Bezug zur Nutzung seines Grundeigentums aufweisen (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 18 f.). Die zuständige Behörde ist befugt, auf ein Ge- such um Überprüfung eines Nutzungsplans nicht einzutreten, wenn sich das Gesuch nur auf allgemeine Interessen stützt. Dasselbe gilt, wenn im Gesuch nicht genau dargelegt wird, weshalb die Beibehal- tung des bestehenden Plans für die Gesuchsteller Beeinträchtigungen bewirken, die nicht mehr durch ein ausreichendes öffentliches Interes- se gerechtfertigt seien. In diesen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Nutzungsplans (Pra 85 1996 Nr. 7 S. 19). e) Wo sich hingegen Dritte für die Begründung ihrer Anträge auf Planänderung nicht auf die Eigentumsgarantie berufen können, weil der bestehende Plan weder das eigene Grundstück betrifft noch Nut- zungsbeschränkungen auf dem eigenen Grundstück zur Folge hat, kann aus Art. 21 Abs. 2 RPG kein Anspruch auf Überprüfung und An- passung des Plans abgeleitet werden. Dem kantonalen Recht bleibt es indessen vorbehalten, auch für solche Fälle Antragsrechte zuzu- sprechen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 24). Vorliegend hat Ap- penzell Ausserrhoden davon Gebrauch gemacht und in Art. 42 Abs. 1 BauG den Grundeigentümern ein Initiativrecht auch für Grundstücke von Dritten eingeräumt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BauG erarbeitet und erlässt der Gemeinderat Sondernutzungspläne von Amtes wegen o- der auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern hin, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzu- beziehenden Gebiets gehört. f) Die Rekurrenten fordern in ihrem Gesuch, dass über die restli- chen Parzellen im Baugebiet WG2 südlich der A.S. (insbesondere Parz. Nr. X und Y) ein Sondernutzungsplanverfahren (Quartierplan und Planungszone) einzuleiten sei. Da die Eigentümer der Parz. Nr. X und Y mit der Einleitung eines Sondernutzungsplanverfah- rens nicht einverstanden sind, haben die Rekurrenten direkt aus Art. 21 Abs. 2 RPG keinen Anspruch auf Überprüfung des Nutzungs- plans, da dieser nur den Grundeigentümern zusteht. Selbst wenn die Grundeigentümer der Parz. Nr. A und B nur für ihre Parzellen ein Sondernutzungsplanverfahren verlangen würden, hätte auf das Ge- such nicht eingetreten werden dürfen. Die Rekurrenten machen in ih- rem Gesuch geltend, dass gestützt auf Art. 96 und 112 BauG und weil sich die Rekurrenten der Parz. Nr. A und B am Quartierplan S orien- tiert hätten, ein Sondernutzungsplan erarbeitet werden müsse. Damit 24 A. Verwaltungsentscheide 1493 machen sie nur allgemeine Interessen geltend, welche keinen An- spruch auf Überprüfung des Nutzungsplans vermitteln. Es ist weiter zu prüfen, ob die Rekurrenten als Nachbarn der Parz. Nr. X und Y eine Überprüfung der Nutzungsplanung verlangen können. Dafür müsste die auf diesen Grundstücken geltende Ordnung für die Rekurrenten Nutzungsbeschränkungen nach sich ziehen. Die Rekurrenten bringen nicht genau vor, weshalb die Beibehaltung des bestehenden Nutzungsplans für sie Beeinträchtigungen bewirken würde. Das Argument, dass sich die Rekurrenten der Parz. Nr. A und B freiwillig am Quartierplan S orientiert hätten, bringt für sie keine Nutzungsbeschränkungen nach sich, die daraus entste- hen würden, dass die Parz. Nr. X nach den Regelbauvorschriften überbaut werden kann. Eine Überbauung nach Regelbauvorschriften wäre den Rekurrenten auch möglich gewesen. Mit der Anrufung von Art. 96 und 112 BauG bringen sie weiter nur allgemeine Interessen vor, welche keinen Anspruch auf Überprüfung des Nutzungsplans vermitteln. Auch aus Art. 42 Abs. 2 BauG steht den Rekurrenten kein Initiativ- recht zu, denn selbst wenn die Parz. Nr. A und B zum Gebiet, über welches ein Sondernutzungsplanverfahren eingeleitet werden soll, gezählt werden, sind die Rekurrenten nicht die Mehrheit von Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört. Die Parz. Nr. A weist ei- 2 2 ne Fläche von 1'491 m und die Parz. Nr. B eine Fläche von 1'098 m auf. Die Parz. Nr. X und Y weisen zusammen eine Fläche von ca. 2 2 5'060 m auf. Damit gehört den Rekurrenten mit 2'589 m nicht die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets. Dass die Rekurrenten selber kein Sondernutzungsplanverfahren einleiten können, führen sie zu Recht auch in ihrer Eingabe an den Gemeinderat vom 11. Januar 2010 unter Ziff. 7 aus. g) Zusammenfassend sind die Rekurrenten nicht legitimiert die Überprüfung des Nutzungsplans und die Einleitung eines Sondernut- zungsplanverfahrens zu verlangen. Nebenbei ist zu erwähnen, dass das Interesse, dass die sich in der Wohnzone befindende Parz. Nr. X nicht überbaut wird, kein schützenswertes Interesse darstellt. Das De- partement Bau und Umwelt kommt damit zum Schluss, dass die Vo- rinstanz zu Unrecht auf das Gesuch der Rekurrenten eingetreten ist. Da die Legitimation der Rekurrenten zur Gesuchstellung bereits bei 25 A. Verwaltungsentscheide 1494 der Vorinstanz zu verneinen ist, kann auch das Departement Bau und Umwelt nicht auf den Rekurs eintreten. Departement Bau und Umwelt, 04.11.2010 1494 Verlegung eines Fuss- und Wanderweges. Das öffentliche Interes- se am bestehenden Wanderweg ist im vorliegenden Fall höher zu werten, als die privaten Interessen der Rekurrentin an der Verlegung des Wanderwegstücks. Unterhaltspflicht. 4a) Nach Art. 14 ff. der Verordnung über die Einführung des Bun- desgesetzes über Fuss- und Wanderwege (VO FWG; bGS 931.31) haben die Gemeinden für Unterhalt, Markierung und Sicherstellung bestehender Wege zu sorgen. Die Begehbarkeit ist dabei tatsächlich und rechtlich sicherzustellen (Art. 17 Abs. 1 und 2 VO FWG). Verle- gungen von Fuss- und Wanderwegen gelten als Planänderungen (Art. 10 Abs. 1 VO FWG). Für Planänderungen gilt dasselbe Verfah- ren wie beim Planerlass. Davon ausgenommen sind geringfügige Än- derungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden können (Art. 10 Abs. 2 VO FWG). Fuss- und Wanderwege sind zu ersetzen, wenn bestehende Wege nicht mehr frei begehbar sind (a), abgegra- ben, zugedeckt oder sonst unterbrochen werden (b), auf einer grösse- ren Strecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr ge- öffnet werden oder auf einer grösseren Strecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG). Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwege auf- gehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält- nisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Wanderwege die- nen hauptsächlich der Erholung (Art. 3 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege (Art. 3 Abs. 2 FWG). Diese erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen usw.) und kulturelle Sehenswürdigkeiten (Art. 3 Abs. 3 FWG; Art. 4 Abs. 1 VO FWG). Wanderwege gelten als ideal, wenn sie aus Wegen ohne Hartbeläge und ohne allgemeinen Fahrverkehr bestehen. Es ist daher ein wichti- 26