Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten, da über dem Gebiet S. eine Quartierplanpflicht besteht d.h. die Vorinstanz ist verpflichtet einen Sondernutzungsplan auszuarbeiten wobei der Rekurrent Unterlagen eingereicht hat, die für die Ausarbeitung eines Sondernutzungsplanes hinzugezogen werden können. Der Rekurs ist gutzuheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird verpflichtet das Gesuch materiell zu behandeln und einen Sondernutzungsplan zu erlassen. Departement Bau und Umwelt, 27.05. 2010 1493