5a) Ist nach Art. 41 Abs. 2 VRPG der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und dieser konkrete Weisungen erteilen. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten, da über dem Gebiet S. eine Quartierplanpflicht besteht d.h. die Vorinstanz ist verpflichtet einen Sondernutzungsplan auszuarbeiten wobei der Rekurrent Unterlagen eingereicht hat, die für die Ausarbeitung eines Sondernutzungsplanes hinzugezogen werden können.