42 Abs. 4 BauG unverbindlich sind. Im Weiteren ist zu sagen, dass gemäss internen Abklärungen des Departements Bau und Umwelt die eingereichten Unterlagen in die Beschlussfassung des Sondernutzungsplans miteinbezogen werden können d.h. die Angaben des Rekurrenten als Grundlage für den Quartierplan genügen würden. Insbesondere ein Businessplan wird für die Ausarbeitung eines Sondernutzungsplans nicht benötigt. Die Finanzierung eines Projekts ist nicht Voraussetzung für die Ausarbeitung und den Erlass eines Sondernutzungsplanes. Ein Investor wird sich eher finden lassen, wenn ein Sondernutzungsplan bereits in Kraft ist als vor dessen Erlass.