Die Gemeinde habe zu entscheiden, welches die planerischen Absichten und öffentlichen Interessen im fraglichen Gebiet bzw. die Rahmenbedingungen für die privaten Nutzungen sind. Da noch keine Zweckbestimmung vorhanden ist, hat die Vorinstanz im Sondernutzungsplan zu bestimmen, welche planerischen Absichten in der Intensiverholungszone bestehen. Die Vorinstanz kann sich nicht einfach ihrer Verantwortung entziehen, indem sie auf die angeblich mangelhaften Unterlagen des Rekurrenten verweist, zumal sie ganz klar für die Erarbeitung und den Erlass eines Sondernutzungsplans zuständig ist und vor der Realisierung von Neubauten ein Quartierplan erlassen werden muss.