Gemäss Art. 27 Abs. 2 BauG müsste die Gemeinde vor Erlass eines Sondernutzungsplanes zuerst die genaue Zweckbestimmung der Intensiverholungszone im Zonenplan bestimmen, was sie bis heute noch nicht gemacht hat. Dies wird auch im Bericht der S. P. AG vom 3. Dezember 2008 ausgeführt, indem festgehalten wird, dass die Planungshoheit für die Festlegung des genauen Zonenzwecks bei der Gemeinde als Planungsbehörde liege. Die Gemeinde habe zu entscheiden, welches die planerischen Absichten und öffentlichen Interessen im fraglichen Gebiet bzw. die Rahmenbedingungen für die privaten Nutzungen sind.