getreten seien. Wenn das Begehren von einem Grundeigentümer ausgehe, müsse dieser zumindest unverbindliche Planentwürfe vorlegen bzw. aufzeigen, wie die von der Vorinstanz bekannt gegebenen Rahmenbedingungen erfüllt werden können. Unbestritten ist, dass der Rekurrent berechtigt war, ein Gesuch um Erlass eines Sondernutzungsplanes einzureichen. Dabei können gemäss Art. 42 Abs. 4 BauG Grundeigentümer unverbindliche Planentwürfe einreichen, sie müssen jedoch nicht, wie dies die Vorinstanz ausgeführt hat. d) Gemäss Art.