zes noch nicht im Zonenplan bezeichnet, wie dies Art. 27 Abs. 2 BauG zwingend verlangt (zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BauG erarbeitet und erlässt der Gemeinderat einen Sondernutzungsplan von Amtes wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört. Dabei können antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen (Abs. 4). Der Gemeinderat veranlasst deren Überprüfung und allfällige Bereinigung.