123 Abs. 2, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Richt-, Schutz-, und Nutzungspläne bis zu ihrer Anpassung in Kraft bleiben. Weil bis heute keine Ortsplanrevision, die das fragliche Gebiet betrifft, durchgeführt worden ist, bleibt für die Zuweisung der Intensiverholungszone der Zonenplan von 1996 massgebend. Die Zonenvorschriften des EG zum RPG betreffend Intensiverholungszonen wurden dagegen aufgehoben (Art. 125 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 BauG ist die genaue Zweckbestimmung der Intensiverholungszone im Zonenplan zu bezeichnen. Die genaue Zweckbestimmung der noch unter altem Recht genehmigten Intensiverholungszone wurde nach dem Inkrafttreten des Baugeset-