Gemäss Art. 33 Abs. 1 EG zum RPG gehören Erholungs- und Sportbauten mit grösseren Bauvolumen, Verkehrsaufkommen oder Immissionen sowie Reithallen und gewerbliche Reitställe in Intensiverholungszonen, soweit sie nicht auch in anderen Bauzonen bewilligt werden können. Camping- und Zeltplätze sind nur in Intensiv-Erholungszonen zulässig (Abs. 2). Das am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Baugesetz hob dieses EG zum RPG auf und bestimmte in Art. 123 Abs. 2, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Richt-, Schutz-, und Nutzungspläne bis zu ihrer Anpassung in Kraft bleiben.