des Baureglements der Gemeinde G (BauR) vor, indem Neubauten in der Intensiverholungszone nur aufgrund eines rechtsgültigen Sondernutzungsplans erstellt werden dürfen. Zurzeit besteht über dem fraglichen Gebiet S. kein rechtskräftiger Sondernutzungsplan. Die Intensiverholungszone wurde noch unter altem, inzwischen aufgehobenem Recht genehmigt (Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung [EG zum RPG]). Gemäss Art.