gen. b) Gemäss dem Bericht zum Gemeinderichtplan, der am 4. November 1994 vom Gemeinderat G. erlassen und am 22. Oktober 1996 vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. genehmigt wurde, wurde das Gebiet der S. der Intensiverholungszone zugeschieden und als quartierplanpflichtiges Gebiet bezeichnet. Der Bericht führt aus, dass innerhalb dieser Intensiverholungszone Neubauten nur aufgrund eines rechtsgültigen Quartierplanes erstellt werden dürfen (S. 7 des erwähnten Berichtes). Dies sieht auch Art. 25 19