Da der Gesetzgeber mit Art. 37a RPG und Art. 43 RPV für die ausserhalb der Bauzone liegenden Gewerbebetriebe jene Umstrukturierungen ermöglichen wollte, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind (Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2001, S. 47), steht dem bestehenden Gastbetrieb B. eine Bewilligung des Vorhabens nicht entgegen. Im Weiteren wirken sich – wie oben angezeigt – weder die Auswirkungen der Nutzungsänderung wesentlich auf Raum und Umwelt aus, noch ist eine Erweiterung der bestehenden Erschliessung 18 A. Verwaltungsentscheide 1492