Aus dem spekulativen Argument, dass sich nach der Realisierung des Vorhabens vermehrt Touristen nicht an das Fahrverbot halten oder ihre Fahrzeuge entlang der Strasse auf ihrem Grundeigentum abstellen würden, können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch der Ganzjahresbetrieb auf den Wandertourismus ausgerichtet und wird damit explizit kein Mehrverkehr angestrebt. Infolgedessen ist keine Erweiterung der bestehenden Erschliessung ersichtlich, obschon Art. 43 Abs. 1 lit. d RPV auch eine geringfügige Erweiterung zulassen würde. Damit ist die erteilte Bewilligung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.