Der Vergleich mit anderen Bergrestaurants zeigt im Weiteren, dass bei diesen Betrieben keineswegs immer eine direkte Zufahrt für den Lieferdienst erforderlich ist, womit eine solche keine Erschliessungsvoraussetzung bildet. Aus dem spekulativen Argument, dass sich nach der Realisierung des Vorhabens vermehrt Touristen nicht an das Fahrverbot halten oder ihre Fahrzeuge entlang der Strasse auf ihrem Grundeigentum abstellen würden, können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch der Ganzjahresbetrieb auf den Wandertourismus ausgerichtet und wird damit explizit kein Mehrverkehr angestrebt.