Dem Umstand, dass die Rekursgegner offenbar nicht über ein Fahrrecht bis zum Skihaus verfügen und zur Zeit lediglich ein beschränktes Parkierungsrecht auf dem Hof S. besteht, hat das Planungsamt mit dem entsprechenden Verweis auf den Zivilrechtsweg Rechnung getragen. Der Vergleich mit anderen Bergrestaurants zeigt im Weiteren, dass bei diesen Betrieben keineswegs immer eine direkte Zufahrt für den Lieferdienst erforderlich ist, womit eine solche keine Erschliessungsvoraussetzung bildet.