d) Aus den Baugesuchsunterlagen geht hervor, dass die Erschliessung über die bestehenden Wander- und Skirouten erfolgt und keine weiteren Verkehrserschliessungen vorgesehen sind. Damit ist entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine Erweiterung der bestehenden tatsächlichen Erschliessung notwendig. Dem Umstand, dass die Rekursgegner offenbar nicht über ein Fahrrecht bis zum Skihaus verfügen und zur Zeit lediglich ein beschränktes Parkierungsrecht auf dem Hof S. besteht, hat das Planungsamt mit dem entsprechenden Verweis auf den Zivilrechtsweg Rechnung getragen.