Ebenso wenig kann den Rekursgegnern bei einer Realisierung des Ganzjahresbetriebs das Fehlverhalten einiger Wanderer angerechnet werden. Weil sich das Erscheinungsbild der ursprünglichen Gelegenheitswirtschaft zudem nicht ändert und insbesondere keine zusätzlichen Infrastrukturen zu Unterstützung des motorisierten Verkehrs geplant sind, sind allfällige Auswirkungen der Nutzungsänderung auf Raum und Umwelt nicht als wesentlich i.S.v. Art. 43 Abs. 1 lit. b RPV zu qualifizieren. Im Weiteren ist die neue Nutzung auch nicht nach einem anderen Bundeserlass unzulässig (Art. 43 Abs. 1 lit. c RPV).