Die Rekursgegner beabsichtigen, das bestehende Skihaus anstelle der Gelegenheitswirtschaft als Ganzjahresrestaurantbetrieb zu nutzen. Bei der geplanten Zweckänderung handelt es sich aufgrund des Vorbestehens eines Restaurantbetriebs nicht um eine Nutzungsart, welche von der ursprünglichen Nutzungsart grundlegend abweicht. Damit liegt keine vollständige Zweckänderung vor, obwohl eine solche nach Art. 43 RPV ausdrücklich zulässig wäre. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass mit der Nutzungsänderung keine baulichen Massnahmen verbunden sind, ändern sich doch lediglich die Öffnungszeiten. Aufgrund des Ganzjahresbetriebs ist zwar mit einer höheren Besucherzahl zu rechnen.