und seither als Gastwirtschaft betrieben wird. Bis 2002 wurde das Skihaus im Winterhalbjahr als Gelegenheitsrestaurant an Sonntagen oder bei Skibetrieb von Mitte November bis Mitte April betrieben, bevor es im Jahre 2003 ganzjährig verpachtet wurde. Vorab kann davon ausgegangen werden, dass die Erstellung des Gebäudes rechtmässig erfolgte und die gewerbliche Nutzung als Folge der Änderung der Zonenordnung zonenwidrig geworden ist. Damit ist die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV erfüllt. c) Die Rekursgegner beabsichtigen, das bestehende Skihaus anstelle der Gelegenheitswirtschaft als Ganzjahresrestaurantbetrieb zu nutzen.