sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden; f) keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen. b) Es ist unbestritten, dass das Skihaus X lange vor dem Jahre 1980 (Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes) erstellt worden war 16 A. Verwaltungsentscheide 1491