A. Verwaltungsentscheide 1491 Der Einwand, der geplante Platz sei wenig einsehbar, ist grundbis sätzlich unbehelflich, da Art. 24d Abs. 1 RPG unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit einer Baute oder Anlage zu beachten ist. Zudem führt ein Wanderweg über den geplanten Reitplatz, welcher jedoch seit längerem auf der Parzellengrenze des Rekurrenten verläuft und verlegt werden muss. Zudem ist ein Erlebnisweg Honigbienen bewilligt worden, der über den bestehenden Wanderweg führt.