A. Verwaltungsentscheide 1491 Der Einwand, der geplante Platz sei wenig einsehbar, ist grund- bis sätzlich unbehelflich, da Art. 24d Abs. 1 RPG unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit einer Baute oder Anlage zu beachten ist. Zudem führt ein Wanderweg über den geplanten Reitplatz, welcher jedoch seit längerem auf der Parzellen- grenze des Rekurrenten verläuft und verlegt werden muss. Zudem ist ein Erlebnisweg Honigbienen bewilligt worden, der über den beste- henden Wanderweg führt. Was den Einwand der ebenen Fläche be- trifft, so ist dies kein Argument für einen grösseren als den bewilligten 2 Platz, sondern ein Argument, dass dieser mit einer Fläche von 250 m bewilligt werden kann, da für die Realisation keine Stützmauern oder Ähnliches nötig sind. Der Rekurs ist abzuweisen. Departement Bau und Umwelt, 14.07.2010 1491 Bauen ausserhalb der Bauzone: Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV. Zweckänderung und Erweiterung von zonenwidrig gewordenen ge- werblichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Für die Umstellung einer Gelegenheitswirtschaft in ein Freizeithaus mit Ganz- jahresbetrieb wurde im konkreten Fall zu Recht eine Ausnahmebewil- ligung erteilt. 4a) Nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 der Raumplanungsverord- nung (RPV; SR 700.1) können Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen be- willigt werden, wenn: a) die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b) keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c) die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist; d) höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist; e) sämtli- che Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckände- rung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden; f) keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenste- hen. b) Es ist unbestritten, dass das Skihaus X lange vor dem Jahre 1980 (Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes) erstellt worden war 16 A. Verwaltungsentscheide 1491 und seither als Gastwirtschaft betrieben wird. Bis 2002 wurde das Skihaus im Winterhalbjahr als Gelegenheitsrestaurant an Sonntagen oder bei Skibetrieb von Mitte November bis Mitte April betrieben, be- vor es im Jahre 2003 ganzjährig verpachtet wurde. Vorab kann davon ausgegangen werden, dass die Erstellung des Gebäudes rechtmässig erfolgte und die gewerbliche Nutzung als Folge der Änderung der Zo- nenordnung zonenwidrig geworden ist. Damit ist die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV erfüllt. c) Die Rekursgegner beabsichtigen, das bestehende Skihaus an- stelle der Gelegenheitswirtschaft als Ganzjahresrestaurantbetrieb zu nutzen. Bei der geplanten Zweckänderung handelt es sich aufgrund des Vorbestehens eines Restaurantbetriebs nicht um eine Nutzungs- art, welche von der ursprünglichen Nutzungsart grundlegend ab- weicht. Damit liegt keine vollständige Zweckänderung vor, obwohl ei- ne solche nach Art. 43 RPV ausdrücklich zulässig wäre. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass mit der Nutzungsänderung keine bauli- chen Massnahmen verbunden sind, ändern sich doch lediglich die Öffnungszeiten. Aufgrund des Ganzjahresbetriebs ist zwar mit einer höheren Besucherzahl zu rechnen. Da sich das Skihaus jedoch in ei- nem Extensiverholungsgebiet befindet, welches bereits heute von zahlreichen Wanderern genutzt wird, ist es unwahrscheinlich, dass die geplante Nutzungsänderung eine Beeinträchtigung der Umwelt zur Folge hat. Daran vermag auch ein allfälliger Lieferdienst nichts zu än- dern, vermag dieser doch aufgrund der geringen Intensität keine we- sentlichen Immissionen zu bewirken. Soweit die Rekurrenten eine Be- einträchtigung ihrer Mutterkuhhaltung bzw. der Landwirtschaft be- fürchten, ist darauf hinzuweisen, dass Wanderer, Spaziergänger, Hundehalter und Biker bereits heute vorhanden sind, womit der Ein- fluss der vorgesehenen Nutzungsänderung auf eventuelle Störungen als geringfügig zu taxieren ist. Ebenso wenig kann den Rekursgeg- nern bei einer Realisierung des Ganzjahresbetriebs das Fehlverhalten einiger Wanderer angerechnet werden. Weil sich das Erscheinungs- bild der ursprünglichen Gelegenheitswirtschaft zudem nicht ändert und insbesondere keine zusätzlichen Infrastrukturen zu Unterstützung des motorisierten Verkehrs geplant sind, sind allfällige Auswirkungen der Nutzungsänderung auf Raum und Umwelt nicht als wesentlich i.S.v. Art. 43 Abs. 1 lit. b RPV zu qualifizieren. Im Weiteren ist die neue Nutzung auch nicht nach einem anderen Bundeserlass unzuläs- sig (Art. 43 Abs. 1 lit. c RPV). 17 A. Verwaltungsentscheide 1491 d) Aus den Baugesuchsunterlagen geht hervor, dass die Er- schliessung über die bestehenden Wander- und Skirouten erfolgt und keine weiteren Verkehrserschliessungen vorgesehen sind. Damit ist entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine Erweiterung der beste- henden tatsächlichen Erschliessung notwendig. Dem Umstand, dass die Rekursgegner offenbar nicht über ein Fahrrecht bis zum Skihaus verfügen und zur Zeit lediglich ein beschränktes Parkierungsrecht auf dem Hof S. besteht, hat das Planungsamt mit dem entsprechenden Verweis auf den Zivilrechtsweg Rechnung getragen. Der Vergleich mit anderen Bergrestaurants zeigt im Weiteren, dass bei diesen Betrieben keineswegs immer eine direkte Zufahrt für den Lieferdienst erforder- lich ist, womit eine solche keine Erschliessungsvoraussetzung bildet. Aus dem spekulativen Argument, dass sich nach der Realisierung des Vorhabens vermehrt Touristen nicht an das Fahrverbot halten oder ih- re Fahrzeuge entlang der Strasse auf ihrem Grundeigentum abstellen würden, können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch der Ganzjahresbetrieb auf den Wandertourismus ausgerichtet und wird damit explizit kein Mehrverkehr angestrebt. Infolgedessen ist keine Erweiterung der bestehenden Erschliessung ersichtlich, obschon Art. 43 Abs. 1 lit. d RPV auch eine geringfügige Erweiterung zulassen würde. Damit ist die erteilte Bewilligung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Da keine zusätzlichen Infrastrukturen benötigt werden, entstehen ebenfalls keine Infrastrukturkosten i.S.v. von Art. 43 Abs. 1 lit. e RPV. e) Soweit die Rekurrenten eine Verletzung der Planungsgrundsät- ze beanstanden, gilt es festzuhalten, dass es sich bei den Planungs- grundsätzen um zielbestimmte Regeln handelt, welche lediglich für die Behörden verbindlich sind. Daneben entspricht der Ganzjahresbetrieb aufgrund des touristischen Interessengebiets sehr wohl einem regio- nalen Bedürfnis i.S.v. Art. 3 Abs. 4 lit. a RPG. Da der Gesetzgeber mit Art. 37a RPG und Art. 43 RPV für die ausserhalb der Bauzone liegen- den Gewerbebetriebe jene Umstrukturierungen ermöglichen wollte, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind (Bun- desamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläute- rungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2001, S. 47), steht dem bestehenden Gastbetrieb B. eine Bewilligung des Vorhabens nicht entgegen. Im Weiteren wirken sich – wie oben angezeigt – weder die Auswirkungen der Nutzungsänderung wesentlich auf Raum und Um- welt aus, noch ist eine Erweiterung der bestehenden Erschliessung 18 A. Verwaltungsentscheide 1492 geplant, womit durch den Ganzjahresbetrieb auch die Erhaltung der Flächen geeigneten Kulturlandes nicht gefährdet wird. Damit werden durch das Umnutzungsvorhaben die wichtigen Anliegen der Raum- planung nicht in Frage gestellt (Art. 43 Abs. 1 lit. f RPV). Departement Bau und Umwelt, 30.03 2010 1492 Nutzungsplanverfahren: Besteht über einem Gebiet eine Quartier- planpflicht, ist die Gemeinde verpflichtet, einen Sondernutzungsplan auszuarbeiten. Auf ein entsprechendes Gesuch kann nicht mit dem Argument eingetreten werden, dass die Planentwürfe eines Grundei- gentümers ungenügend seien. 4 a) Der Rekurrent bringt weiter vor, dass er am 28. Oktober 2008 das Gesuch um Erlass eines Sondernutzungsplans eingereicht und gleichzeitig die erforderlichen Planunterlagen beigelegt habe, denen zu entnehmen sei, dass die Rahmenbedingungen erfüllt werden könn- ten. Wenn die Vorinstanz nun behaupte, die Voraussetzungen für die Ausarbeitung bzw. den Erlass eines Sondernutzungsplanes seien nicht gegeben und auf das Gesuch könne daher nicht eingetreten werden, so handle sie rechtsmissbräuchlich und willkürlich, nachdem sämtliche Unterlagen eingereicht worden seien. Die Vorinstanz sei verpflichtet, das Gesuch materiell zu behandeln und rekursfähig zu entscheiden (Art. 37 Abs. 1 BauG). Sollte die Rekursinstanz befinden, die bis anhin unterbreiteten Planunterlagen genügten nicht für einen materiellrechtlichen Entscheid der Vorinstanz, so sei der Rekurrent selbstredend jederzeit bereit, allfällige weitere Unterlagen beizubrin- gen. b) Gemäss dem Bericht zum Gemeinderichtplan, der am 4. November 1994 vom Gemeinderat G. erlassen und am 22. Oktober 1996 vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. genehmigt wurde, wurde das Gebiet der S. der Intensiverholungszone zugeschieden und als quartierplanpflichtiges Gebiet bezeichnet. Der Bericht führt aus, dass innerhalb dieser Intensiverholungszone Neu- bauten nur aufgrund eines rechtsgültigen Quartierplanes erstellt wer- den dürfen (S. 7 des erwähnten Berichtes). Dies sieht auch Art. 25 19