Sie kann als grosszügig bezeichnet werden. Die vorliegend bewilligte Fläche von 2 250 m geht über die Praxis des Planungsamtes und über die Mindestvorschriften der Tierschutzverordnung hinaus. Eine darüber hinaus gehende Fläche ist nicht bewilligungsfähig. Die angeführten Reitplätze auf der Parz. Nr. Y, und auf der Parz. Nr. Z wurden zu therapeutischen Zwecken bewilligt und der Reitplatz auf Parz. Nr. A wurde als Zuchtbetrieb bewilligt. Der Reitplatz auf Parz. Nr. B wurde in den Jahren 1975 – 1980 erstellt, aber soweit bekannt nie bewilligt.