Denn es ist nicht im Sinne des Raumplanungsgesetzes, Plätze zu bewilligen, die der Arbeit mit dem Pferd dienen, wie sich dies der Rekurrent wünscht. Mit der bewilligten Fläche sind die Mindestvorschriften der Tierschutzvorschriften eingehalten und mit Weiden ist der empfohlenen Fläche genüge getan. Vor diesem Hintergrund ist die Praxis des Planungsamtes, welches für ein Pferd ausserhalb der Bauzone eine befestigte Auslauffläche von 10 Meter mal 10 Meter und für zwei bis drei Pferde eine Fläche von 12 Meter mal 15 Meter bewilligt, nicht zu beanstanden. Sie kann als grosszügig bezeichnet werden.