Vorliegend wäre ausserhalb der Bauzone nur ein befestigter Auslaufplatz für drei Pferde von dreimal der Mindestfläche von 2 2 36 m , d.h. 108 m in Übereinstimmung mit dem Raumplanungsgesetz zulässig, da nur diese Auslauffläche mit trittsicherem Boden gemäss Tierschutzverordnung vorgeschrieben ist. Die empfohlene Fläche kann auch mit Weide, welche genügend vorhanden ist, eingehalten und sogar übertroffen werden. Denn es ist nicht im Sinne des Raumplanungsgesetzes, Plätze zu bewilligen, die der Arbeit mit dem Pferd dienen, wie sich dies der Rekurrent wünscht.