Der vorgesehene Reit- und Auslaufplatz soll in der Landwirtschaftszone zu liegen kommen und dient unbestrittenermassen der hobbymässigen Tierhaltung. Der Rekurrent besitzt einen Pferdestall mit Platz für maximal drei Pferde (zurzeit werden zwei Pferde darin gehalten). Vorliegend wäre ausserhalb der Bauzone nur ein befestigter Auslaufplatz für drei Pferde von dreimal der Mindestfläche von 2 2 36 m , d.h. 108 m in Übereinstimmung mit dem Raumplanungsgesetz zulässig, da nur diese Auslauffläche mit trittsicherem Boden gemäss Tierschutzverordnung vorgeschrieben ist.