Art. 24d N 31). Die Auslauffläche soll ganzjährig den täglichen Auslauf ermöglichen und muss deshalb mit trittsicherem Boden wettertauglich eingerichtet werden (Bundesamt für Veterinärwesen, Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung vom 6. Oktober 2008, Bern 2008, S. 81). Nach dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet können nur jene Anlagen bewilligt werden, die den in Art. 61 Abs. 2 TSchV vorgesehenen Mindestmassen entsprechen (Botschaft, a.a.O., S. 7115; Dupré, a.a.O., Art. 24d N 31). b) Der vorgesehene Reit- und Auslaufplatz soll in der Landwirtschaftszone zu liegen kommen und dient unbestrittenermassen der hobbymässigen Tierhaltung.