A. Verwaltungsentscheide 1490 Baustopp verfügt, noch hat sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung be- züglich der Wiederherstellung vorgenommen, noch hat sie den Gut- glaubensschutz berücksichtigt. Damit hat sie auch in diesem Bereich ihre Begründungspflicht verletzt. Da der Rekurs jedoch gut zu heissen ist, ist nicht weiter darauf einzugehen. Department Bau und Umwelt, 15.11.2010 1490 bis Bauen ausserhalb der Bauzone: Art. 24 d RPG, hobbymässige Tierhaltung. Voraussetzungen für die Bewilligung eines Reit- und Aus- laufplatzes. Nach dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nicht- baugebiet können nur jene Anlagen bewilligt werden, die den in Art. 61 Abs. 2 TschV vorgesehenen Mindestmassen entsprechen. bis 3 a) Gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG können bei hobbymässiger Tierhaltung neue Aussenanlagen, wie Ausläufe, zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und der Tier- schutzgesetzgebung entsprechen. Unter Aussenanlagen sind offene, nicht überdachte Anlagen zu verstehen. Die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) definiert die Auslauffläche als Weide oder als für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege (Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV). Gemäss Art. 61 Abs. 1 TSchV muss Pferden ausreichend Bewegung und täglicher Auslauf gewährt werden (Dupré, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich 2010, Art. 24d N 31). Es geht darum, den Pferden einen Aufenthalt im Freien und ein gewisses Mass an freier Bewegung zu erlauben, nicht aber um Plätze, die primär der menschlichen Beschäftigung mit dem Pferd dienen. Der ideale Auslauf ist die Weide. Um die Grasnarbe zu schonen, muss aber zeitweise auf den Weidegang verzichtet werden (Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 2. Dezember 2005, BBl 2005 7097, S. 7115). Gemäss Art. 61 Abs. 2 TSchV muss die Auslauffläche die Mindestabmessungen nach An- 2 hang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 aufweisen, d.h. 36 m pro Pferd für eine nicht an den Stall angrenzende Auslauffläche. Wenn möglich sind die Flä- 2 chen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 4 TSchV von 150 m pro Pferd zur Verfügung zu stellen (Botschaft, a.a.O., S. 7115; Dupré, a.a.O., 14 A. Verwaltungsentscheide 1490 Art. 24d N 31). Die Auslauffläche soll ganzjährig den täglichen Auslauf ermöglichen und muss deshalb mit trittsicherem Boden wettertauglich eingerichtet werden (Bundesamt für Veterinärwesen, Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung vom 6. Oktober 2008, Bern 2008, S. 81). Nach dem Grundsatz der Tren- nung von Bau- und Nichtbaugebiet können nur jene Anlagen bewilligt werden, die den in Art. 61 Abs. 2 TSchV vorgesehenen Mindestmas- sen entsprechen (Botschaft, a.a.O., S. 7115; Dupré, a.a.O., Art. 24d N 31). b) Der vorgesehene Reit- und Auslaufplatz soll in der Landwirt- schaftszone zu liegen kommen und dient unbestrittenermassen der hobbymässigen Tierhaltung. Der Rekurrent besitzt einen Pferdestall mit Platz für maximal drei Pferde (zurzeit werden zwei Pferde darin gehalten). Vorliegend wäre ausserhalb der Bauzone nur ein befestig- ter Auslaufplatz für drei Pferde von dreimal der Mindestfläche von 2 2 36 m , d.h. 108 m in Übereinstimmung mit dem Raumplanungsgesetz zulässig, da nur diese Auslauffläche mit trittsicherem Boden gemäss Tierschutzverordnung vorgeschrieben ist. Die empfohlene Fläche kann auch mit Weide, welche genügend vorhanden ist, eingehalten und sogar übertroffen werden. Denn es ist nicht im Sinne des Raum- planungsgesetzes, Plätze zu bewilligen, die der Arbeit mit dem Pferd dienen, wie sich dies der Rekurrent wünscht. Mit der bewilligten Flä- che sind die Mindestvorschriften der Tierschutzvorschriften eingehal- ten und mit Weiden ist der empfohlenen Fläche genüge getan. Vor diesem Hintergrund ist die Praxis des Planungsamtes, welches für ein Pferd ausserhalb der Bauzone eine befestigte Auslauffläche von 10 Meter mal 10 Meter und für zwei bis drei Pferde eine Fläche von 12 Meter mal 15 Meter bewilligt, nicht zu beanstanden. Sie kann als grosszügig bezeichnet werden. Die vorliegend bewilligte Fläche von 2 250 m geht über die Praxis des Planungsamtes und über die Min- destvorschriften der Tierschutzverordnung hinaus. Eine darüber hin- aus gehende Fläche ist nicht bewilligungsfähig. Die angeführten Reitplätze auf der Parz. Nr. Y, und auf der Parz. Nr. Z wurden zu therapeutischen Zwecken bewilligt und der Reitplatz auf Parz. Nr. A wurde als Zuchtbetrieb bewilligt. Der Reit- platz auf Parz. Nr. B wurde in den Jahren 1975 – 1980 erstellt, aber soweit bekannt nie bewilligt. Der Rekurrent kann für sich daraus Nichts ableiten, da es vorliegend um einen Reit- und Auslaufplatz im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung geht. 15 A. Verwaltungsentscheide 1491 Der Einwand, der geplante Platz sei wenig einsehbar, ist grund- bis sätzlich unbehelflich, da Art. 24d Abs. 1 RPG unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit einer Baute oder Anlage zu beachten ist. Zudem führt ein Wanderweg über den geplanten Reitplatz, welcher jedoch seit längerem auf der Parzellen- grenze des Rekurrenten verläuft und verlegt werden muss. Zudem ist ein Erlebnisweg Honigbienen bewilligt worden, der über den beste- henden Wanderweg führt. Was den Einwand der ebenen Fläche be- trifft, so ist dies kein Argument für einen grösseren als den bewilligten 2 Platz, sondern ein Argument, dass dieser mit einer Fläche von 250 m bewilligt werden kann, da für die Realisation keine Stützmauern oder Ähnliches nötig sind. Der Rekurs ist abzuweisen. Departement Bau und Umwelt, 14.07.2010 1491 Bauen ausserhalb der Bauzone: Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV. Zweckänderung und Erweiterung von zonenwidrig gewordenen ge- werblichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Für die Umstellung einer Gelegenheitswirtschaft in ein Freizeithaus mit Ganz- jahresbetrieb wurde im konkreten Fall zu Recht eine Ausnahmebewil- ligung erteilt. 4a) Nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 der Raumplanungsverord- nung (RPV; SR 700.1) können Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen be- willigt werden, wenn: a) die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b) keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c) die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist; d) höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist; e) sämtli- che Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckände- rung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden; f) keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenste- hen. b) Es ist unbestritten, dass das Skihaus X lange vor dem Jahre 1980 (Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes) erstellt worden war 16