24d Abs. 1 RPG können bei hobbymässiger Tierhaltung neue Aussenanlagen, wie Ausläufe, zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und der Tierschutzgesetzgebung entsprechen. Unter Aussenanlagen sind offene, nicht überdachte Anlagen zu verstehen. Die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) definiert die Auslauffläche als Weide oder als für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege (Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV). Gemäss Art. 61 Abs. 1 TSchV muss Pferden ausreichend Bewegung und täglicher Auslauf gewährt werden (Dupré, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich 2010, Art. 24d N 31).