1490 bis Bauen ausserhalb der Bauzone: Art. 24 d RPG, hobbymässige Tierhaltung. Voraussetzungen für die Bewilligung eines Reit- und Auslaufplatzes. Nach dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet können nur jene Anlagen bewilligt werden, die den in Art. 61 Abs. 2 TschV vorgesehenen Mindestmassen entsprechen. bis 3 a) Gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG können bei hobbymässiger Tierhaltung neue Aussenanlagen, wie Ausläufe, zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und der Tierschutzgesetzgebung entsprechen.