Baustopp verfügt, noch hat sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich der Wiederherstellung vorgenommen, noch hat sie den Gutglaubensschutz berücksichtigt. Damit hat sie auch in diesem Bereich ihre Begründungspflicht verletzt. Da der Rekurs jedoch gut zu heissen ist, ist nicht weiter darauf einzugehen. Department Bau und Umwelt, 15.11.2010