BGE 108 Ia 216 E. 4 je mit Hinweisen). Die verfügende Behörde hat die Interessen zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile wie die Wiederherstellungskosten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch ein Baustopp in die Interessenabwägung einzubeziehen (Urteil BGer 1P.708/2006). Die Vorinstanz hat weder einen 13 A. Verwaltungsentscheide 1490