108 Abs. 1 BauG). Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes zu berücksichtigen (Art. 108 Abs. 2 BauG). Dies bedeutet insbesondere, dass ein Abbruch unterbleiben kann, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 111 Ib 213 E. 6; BGE 108 Ia 216 E. 4 je mit Hinweisen).