Der Unterstand mit Pultdach war bei der Verweigerung der Projektänderung bereits beinahe fertig erstellt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz verfügt, dass das ursprünglich bewilligte Projekt erstellt werden soll oder der Rekurrent eine Projektänderung für eine wesentlich bessere Lösung einzureichen hat. Damit hat die Vorinstanz sinngemäss den Rückbau des Pultdachs angeordnet. Kann eine erstellte Baute oder Anlage nicht nachträglich bewilligt werden, ist deren Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustandes zu verfügen (Art. 108 Abs. 1 BauG).