Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 1706). Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid weder gesetzliche Grundlagen anführt, noch genau ausführt, weswegen ein Pultdach nicht bewilligungsfähig ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht. Da der Rekurs jedoch gut zu heissen ist, wird nicht weiter darauf eingegangen. b) Der Unterstand mit Pultdach war bei der Verweigerung der Projektänderung bereits beinahe fertig erstellt.