12 A. Verwaltungsentscheide 1489 Art. 12 und 13 VRPG und Art. 29 Abs. 2 BV festgehalten. Als Ausfluss dieses Verfahrensgrundsatzes gilt unter anderem auch die Begründungspflicht der verfügenden Behörde. Die Begründung der Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern.