Somit kann das Pultdach bewilligt werden. Da der Rekurrent den Unterstand gewerblich nutzen will und der überragende Dachvorsprung betriebswirtschaftlich und technisch notwendig ist, kann auch dieser bewilligt werden. Dem Dachvorsprung stehen auch Art. 28 Abs. 1 BauR und Art. 112 BauG nicht entgegen. Damit kann die Projektänderung bewilligt werden und der Rekurs ist gut zu heissen. 5 a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 14. Juli 2010 weder gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung des Bauvorhabens an, noch führt sie genau aus, weshalb ein Pultdach nicht bewilligt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in