Bei einem Pultdach handelt es sich, wie die Vorinstanz selber ausführt, um ein Schrägdach, wenn auch nicht um ein ortstypisches. Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich nur ortstypische Schrägdächer zugelassen sind und dass Ausnahmen davon insbesondere bei Klein- und Gewerbebauten vorliegender Art möglich sind, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, inwiefern ein Pultdach nicht zulässig sein soll, ein Flachdach jedoch schon. Es wird auch nicht genauer vorgebracht, inwiefern sich das Pultdach in der Wohn- und Gewerbezone nicht in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügt, so dass keine gute Gesamtwirkung entstehen würde. Somit kann das Pultdach bewilligt werden.