112 BauG gestellt werden. Das Bauvorhaben befindet sich auch nicht ausserhalb der Bauzone, wo gemäss Art. 112 Abs. 2 BauG strengere Anforderung als innerhalb der Bauzone gelten würden. Die Vorinstanz hat ein Flachdach verfügt, obwohl gemäss Art. 29 Abs. 1 BauR grundsätzlich nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen sind. Ein Flachdach stellt gemäss Art. 29 Abs. 2 BauR eine Ausnahme dar, kann aber bei Klein- und Gewerbebauten bewilligt werden, sofern das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Pultdach handelt es sich, wie die Vorinstanz selber ausführt, um ein Schrägdach, wenn auch nicht um ein ortstypisches.