Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. b) Die Vorinstanz hat das Pultdach aus gestalterischen Gründen verweigert. Im Entscheid vom 14. Juli 2010 führt die Vorinstanz aus, dass die eingereichte Projektänderung eine Verschlechterung des bewilligten Projekts bedeute. Das Pult-/Schrägdach wirke als Fremdkörper. In der Stellungnahme vom 6. September 2010 wird dazu nichts weiter ausgeführt. c) Das Bauvorhaben liegt in der Wohn- und Gewerbezone. Der Unterstand befindet sich nicht an einer Stelle, wo gemäss Art. 28 Abs. 2 BauR erhöhte Anforderungen an die Gestaltung als Art. 112 BauG gestellt werden.